SF15 Finnland (308)

SF15 Finnland - Bild: Mitja Matuttis

Reisebedingungen Ev. Jugend

1. Anmeldung:

Mit der Anmeldung bieten Sie der Ev. Jugend im Kirchenkreis Soltau auf der Grundlage des Reisevertragsrechts (§ 651 BGB) den Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung muss schriftlich (auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular) erfolgen, bei Minderjährigen durch einen Personensorgeberechtigten. Der/die Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.

Die Vergabe der Maßnahmeplätze erfolgt, wenn nicht anders in der Ausschreibung ausgewiesen, in der Reihenfolge der eingegangenen schriftlichen Anmeldungen. Der Reisevertrag kommt nach Erhalt der schriftlichen Anmeldebestätigung (entweder per Briefpost oder auch Mail) zustande. Unseren Freizeiten kann sich grundsätzlich jede/-r anschließen. Allerdings erwarten wir von den Teilnehmenden, dass sie sich in die Maßnahmen-gemeinschaft einbringen und sich an gemeinsamen Programmpunkten beteiligen. Wir planen und gestalten unsere Maßnahmen aufgrund christlicher Inhalte, daher erwarten wir seitens der Teilnehmenden eine Bereitschaft, sich auf Andachten, Gottesdiensten oder biblische Texte u.ä. einzulassen. Eine Zugehörigkeit zur Ev. Kirche wird nicht vorausgesetzt.

2. Zahlung:

Entsprechend der Ausschreibung ist ggf. eine Anzahlung zu zahlen. Der Gesamtpreis ist unter Angabe der Kostenstelle und des Namens des/der Teilnehmenden bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn auf das in der Ausschreibung/Anmeldebestätigung angegebene Konto zu überweisen, sofern nicht anders in der Ausschreibung vermerkt. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.

Im Maßnahmenpreis sind zu erwartende Zuschüsse von Kirche, Landkreis und Kommune und ggf. weiteren Zuschussgebern berücksichtigt. Sollten Zuschüsse ausfallen, erhöht sich der Reisepreis entsprechend. Preissteigerungen, die mit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafengebühren) oder Änderung von Wechselkursen zusammenhängen teilen wir ihnen unverzüglich mit. Bei einer Erhöhung über 8 % ist der/die Teilnehmende berechtigt den Vertrag zu lösen. Preissteigerungen, die ab dem 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden, sind unwirksam. Unsere Maßnahmen sind nicht auf Gewinn ausgerichtet. Verbleiben trotz sorgfältiger und sparsamer Kalkulation Restmittel von mehr als 5 % des Reisepreises, mind. 20 Euro je Person, so werden sie erstattet. Darunter liegende Mittel dürfen für die Arbeit der Evangelischen Jugend verwendet werden.

3. Leistungen:

Die Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Reise gültigen Maßnahmen-ausschreibung, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Maßnahmen. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der Evangelischen Jugend nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die Evangelische Jugend verpflichtet sich, den Teilnehmenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Reiseinformationen:

Spätestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme erhält die/der Teilnehmende die vollständigen Reiseinformationen.

5. Rücktritt:

Vom Reisevertrag kann jeder Zeit ohne Nennung von Gründen zurückgetreten werden. Der Reiserücktritt muss schriftlich erfolgen und gilt mit Posteingang. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einer/einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.

Bei Nennung eines Ersatzteilnehmenden haften der ehemalige und neue Teilnehmende gemeinsam für die Zahlung des Reisepreises. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € berechnet. Der Evangelischen Jugend steht es zu, den Ersatz-teilnehmenden nicht zu akzeptieren, wenn er dem in der Ausschreibung genannten Personenkreis nicht entspricht. Tritt der/die Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Maßnahme nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt (soweit nicht in der Ausschreibung anders ausgewiesen):

bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises,

bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises,

bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises,

ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises,

ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises,

und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.

Der/dem Teilnehmenden ist bewusst, dass im Falle bezuschusster Ferienfreizeiten, bei denen die Reisekosten vom Reisepreis allein nicht gedeckt werden, der beim Veranstalter im Rücktrittsfall verbleibende Schaden höher sein kann als der vom Anmeldenden bezahlte Reisepreis.

Dem/Der Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung.

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Wenn bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt entfällt ein Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis. Er kann jedoch eine Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen verlangen.

Wird die Reise infolge eines Mangels nach § 651 k, Abs. 1 BGB erheblich beeinträchtigt oder unzumutbar, so kann der Teilnehmende den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe schafft.

Ansprüche der/des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.

6. Rücktritt durch den Veranstalter:

Die Evangelische Jugend kann in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Pauschalreisevertrag kündigen: 

  • wenn die/der Anmeldende die Teilnehmendeninformationen ungeachtet der ihr/ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
  • bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmendeninformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die/den betreffende/n Teilnehmende/n, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
  • wenn die/der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird.
  • bis zu

        - 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen

        - 7 Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen

        - 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen

       wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmendenzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird.

       Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihr/ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.

       In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche der/des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

  • Ohne Frist bei Erkrankung der Reiseleitung.
  • Wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseleiters nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Die gesamten Kosten der Rückreise trägt der/die Teilnehmende. Der Reiseleitung ist eine Person bekannt zu geben, die im Falle einer Verhinderung der Eltern (z.B. Auslandsaufenthalt) die Aufsichtspflicht übernimmt. 
  • Wenn bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt. (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien, Ausbruch von Krankheiten etc.). In diesem Fall kann der Veranstalter, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und die/der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten der/dem Anmeldenden zur Last.
  • Corona-Klausel: Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter*innen können vom geschlossenen Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist auch unmittelbar vor Reiseantritt zurücktreten, wenn zu diesem Zeitpunkt der begründete Verdacht einer akuten Erkrankung in Bezug auf ein Pandemiegeschehen besteht, welcher nicht durch das negative Testergebnis eines maximal 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests (kein Selbsttest!) ausgeschlossen werden kann. Sollten dem Veranstalter durch Folgemaßnahmen einer wissentlich verschwiegenen Erkrankung in Bezug auf ein Pandemiegeschehen seitens des Anmeldenden oder der/des Teilnehmenden Kosten entstehen, behält sich der Veranstalter vor, die entstanden Kosten entsprechend in Rechnung zu stellen.

7. Kündigung des Veranstalters:

Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer, mit Ausnahme besonders gravierender Fälle, vorherigen Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.

Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden der/dem Anmeldenden bzw. der/dem Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:

Nimmt der/die Teilnehmende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus nicht von der Evangelischen Jugend zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Recht des/der Teilnehmenden auf anteilige Rückerstattung. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem in der Ausschreibung genannten Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

9. Versicherungen:

Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittkosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.

10. Haftung:

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Maßnahmenleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmenden verursacht werden. Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

11. Gesundheit:

Jede/r Teilnehmende muss einen Tag vor der Abreise frei von ansteckenden Krankheiten sein. Krankheiten und Leiden jeder Art, sowie die Einnahme von Medikamenten sind mitzuteilen. Schäden durch Unterlassung dieser Information gehen zu Lasten des Teilnehmenden/der Erziehungsberechtigten. Die Teilnehmenden sind selbst für den Abschluss einer Krankenversicherung (besonders bei Auslandreisen/wir empfehlen eine Auslands-Krankenversicherung abzuschließen) verantwortlich, soweit dies nicht ausdrücklich mit der Reiseleitung anders vereinbart ist. Die Maßnahmenleitung und der Träger der Maßnahme werden von jeglichen entstehenden Kosten freigestellt.

12. Pflichten des Teilnehmers:

Die Reiseleitung nimmt gemeinsam mit den Mitarbeitenden die Aufsichtspflicht wahr. Den Anweisungen der Reiseleitung und der bevollmächtigten Mitarbeitenden ist Folge zu leisten. Es gelten die Maßnahmenregeln und das deutsche Jugend-schutzgesetz (bei Auslandsreisen immer das weitergehende Jugendschutzgesetz). Setzt sich ein/e Teilnehmende/r, trotz Mahnungen, wiederholt über diese Regel hinweg oder begeht sie/er sonstige grobe Verstöße gegen die Gesetzeslage oder Absprachen, hat die Leitung das Recht, die/den Teilnehmende/n in Begleitung einer Aufsichtsperson auf Kosten der Eltern nach Hause zu schicken oder von den Eltern abholen zu lassen. Des Weiteren hat der/die Teilnehmende den Reisepreises fristgemäß zu zahlen, ausgegebene Informationen zu beachten, rechtzeitig bei An- und Abreise zu erscheinen und den Maßnahmengenuss anderer Teilnehmer nicht zu stören.

Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, die/der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

13. Persönlichkeitsrechte & Datenschutz unserer Teilnehmenden:

Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der/des Anmeldenden und der/des Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der DSG-EKD sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem/der Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des/der Anmeldenden ist ausgeschlossen, außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Maßnahme beauftragt sind.

Während der Maßnahme werden eventuell Foto-, Video- oder Tonaufnahmen aufgezeichnet. Mit einer nichtkommerziellen Verwendung und Veröffentlichung der Aufnahmen durch den Veranstalter im Rahmen veranstaltereigener Publikationen & digitaler Medien erklären sich Teilnehmende und Erziehungsberechtigte einverstanden. Die Veröffentlichung darf ohne weitere Nachfrage erfolgen. Das Einverständnis umfasst auch die maschinelle Speicherung & Verarbeitung der notwendigen Daten. Dieser Regelung kann jederzeit schriftlich durch den/die Teilnehmende oder Erziehungsberechtigten widersprochen werden. Im Falle des Widerspruchs werden die entsprechenden Aufnahmen zeitnah aus den vom Veranstalter verantworteten Bereichen im Internet entfernt.

14. Sonstiges/Gerichtsstand:

Alle Informationen sind nach dem Wissen des Absendetages der Informationsschreiben weitergegeben. Dies gilt auch für die Informationsschreiben. Für Änderungen, die nicht von uns zu vertreten oder zu beeinflussen sind, übernehmen wir keine Haftung. Sämtliche im Zusammenhang der Reise erhobenen Daten werden nur innerhalb der Evangelischen Jugend und zur Durchführung und Abrechnung der Maßnahme verwendet. Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Als Gerichtsstand gilt Soltau oder Celle als vereinbart.

Stand: 20.01.2023